Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 11
Konsultation und Streitbeilegung
Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien durch Konsultation beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180570