Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2016,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 73/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)           „Europäische globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)": das Galileo-System und das europäische geostationäre Navigationssystem (European Geostationary Navigation Overlay System) (EGNOS);

b)           „Erweiterung": regionale Systeme wie EGNOS. Diese Systeme ermöglichen eine gesteigerte Leistung für die Nutzer, beispielsweise höhere Genauigkeit, Verfügbarkeit und Integrität sowie größere Zuverlässigkeit;

c)           „Galileo": ein unter ziviler Kontrolle stehendes unabhängiges ziviles europäisches globales Satellitennavigations- und Zeitgebungssystem zur Erbringung von GNSS-Diensten, das von der Union und ihren Mitgliedstaaten konzipiert und entwickelt wurde. Der Betrieb von Galileo kann einer privaten Partei übertragen werden.

Im Rahmen von Galileo sind Dienste mit freiem Zugang, Dienste für kommerzielle Zwecke, sicherheitskritische Dienste, Such- und Rettungsdienste vorgesehen sowie ein gesicherter PRS mit eingeschränktem Zugang, der speziell auf die Bedürfnisse autorisierter Nutzer des öffentlichen Sektors ausgerichtet ist;

d)           „Regelungsmaßnahme": ein Gesetz, eine Verordnung, eine Maßnahme, eine Regelung, ein Verfahren, eine Entscheidung oder ein Beschluss oder eine ähnliche Verwaltungsmaßnahme einer Vertragspartei;

e)           „Verschlusssache": Informationen in jeglicher Form, die vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, welche grundlegenden Interessen der Vertragsparteien oder einzelner Mitgliedstaaten einschließlich nationaler Sicherheitsinteressen in unterschiedlichem Maße schaden könnte. Der Vertraulichkeitsgrad wird durch eine besondere Einstufungskennzeichnung angegeben. Solche Informationen werden von den Vertragsparteien nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Gesetze als vertraulich eingestuft und sind gegen jeglichen Verlust der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit zu schützen.

Schlagworte

Satellitennavigationssystem, Suchdienst

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20009508

Dokumentnummer

NOR40180561