Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 84/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (Paragraph 376, Ziffer 18, Absatz 8, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden; Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (Paragraph 11, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,).
(2)Absatz 2,Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:Für Exekutivbedienstete (Absatz 4,) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994);
Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (Paragraph 94, Ziffer 80, GewO 1994);
Ordner-und Kontrolldienste;
Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (Paragraph 94, Ziffer 36, GewO 1994).
(3)Absatz 3,Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Absatz 4,) unzulässig:
Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(4)Absatz 4,Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
Schlagworte
Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259644