Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 22.04.2016 — BGBl. II Nr. 86/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute22.04.2016 BGBl. II Nr. 86/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standesregeln für Kreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.04.2016BGBl. II Nr. 86/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Personal; Kenntnisse und Fähigkeiten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Personal von Kreditvermittlern gelten alle natürlichen Personen, die als Dienstnehmer
    1. Ziffer eins
      für den Kreditvermittler arbeiten und direkt an Tätigkeiten des Kreditvermittlers mitwirken oder im Zuge der Ausübung dieser Tätigkeiten Kontakte zu Verbrauchern haben, oder
    2. Ziffer 2
      den unter Z1 genannten Personen unmittelbar vorstehen und diese beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Kreditvermittler dürfen nur Personal einsetzen, das über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Kreditvermittlung oder das Erbringen von Beratungsdienstleistungen verfügt, und haben das Personal, zB durch Schulungen, auf dem aktuellen Stand zu halten; enthält der Abschluss eines Kreditvertrages damit verbundene Nebenleistungen, sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.

Im RIS seit

25.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016

Gesetzesnummer

20009514

Dokumentnummer

NOR40180603