Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standesregeln für Kreditvermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Umschuldung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei der Vermittlung von Krediten, die der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeutet.
(2)Absatz 2,Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht, hat der Kreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle (§ 267f der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015) nachweislich zu empfehlen.Vor Umschuldungen in Fällen, in denen die Gefahr des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit droht, hat der Kreditvermittler dem Kreditwerber die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle (Paragraph 267 f, der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) nachweislich zu empfehlen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180605