Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ziele der Wissensbilanz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
(2)Absatz 2,Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40205791