Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GrundanteilV 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens ist nicht nach § 2 pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.Der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens ist nicht nach Paragraph 2, pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
(2)Absatz 2,Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach § 2 pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht.Der Anteil des Grund und Bodens ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, dritter Satz EStG 1988 dann nicht nach Paragraph 2, pauschal auszuscheiden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180729