Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.05.2016 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 102/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.05.201630.09.2016 BGBl. II Nr. 102/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2016BGBl. II Nr. 102/2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, römisch fünf 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in Absatz eins, gesetzwidrig waren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2018,).

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), AsylwerberInnen und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, sind ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2016 enden.

Schlagworte

Berghütte, Almhütte

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009524

Dokumentnummer

NOR40180749