Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Datenformate und Koordinatensystem
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach § 1 Abs. 1 und 2 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder durch bei ihnen vorhandene Software in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:Elektronisch verfügbar im Sinne dieser Verordnung sind Daten, die bei Einmeldeverpflichteten nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 in einem der nachfolgenden Datenformate vorliegen oder durch bei ihnen vorhandene Software in eines dieser Datenformate exportiert oder konvertiert werden können:
elektronische Bilddateien mit Georeferenz bzw. Punktreferenz,
Geodaten in Datenbanken (Access DB, CSV, XLS, GDB),
unverschlüsselte Archivdateien der unter Z 1 bis 6 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.unverschlüsselte Archivdateien der unter Ziffer eins bis 6 genannten Datenformate, wenn die Dateiendungen in der Archivdatei überprüft werden können.
(2)Absatz 2,Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von geocodierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.Die nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 Einmeldeverpflichteten haben bei der Einmeldung von geocodierten Daten das Koordinatensystem, in das diese Daten projiziert sind, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
NOR40180755