Rechtstracker.at

§ 5 ZIS-EinmeldeV

Fassungen
07.05.2016 bis 21.02.2019 — BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 507.05.201621.02.2019 BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.05.2016BGBl. II Nr. 103/2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Abkürzung

ZIS-EinmeldeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einmelde-Portal

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 Einmeldeverpflichtete oder deren Vertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben die Daten gemäß Paragraph 3, über ein Einmelde-Portal auf der Website der RTR-GmbH (www.rtr.at/ZIS) einzumelden.
  2. Absatz 2,Das Einmelde-Portal ist mit einer Benutzerverwaltung versehen. Zugangsdaten werden den Verpflichteten gemäß Paragraph eins, von der RTR-GmbH übermittelt, können aber auch von Verpflichteten bei der RTR-GmbH angefordert werden. Angemeldeten Benutzern wird eine Übersicht über die von ihnen bereits eingemeldeten Daten (Einmeldehistorie) zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Über das Einmelde-Portal sind Daten in einem der in Paragraph 4, festgelegten Formate hochzuladen. Zusätzlich sind als allgemeine Informationen für alle eingemeldeten Datensätze im Einmelde-Portal-Formular der Unternehmensname, ein oder gegebenenfalls mehrere Ansprechpartner bzw. Kontaktmöglichkeiten und das verwendete Koordinatensystem anzugeben. Das Einmelde-Portal bietet die Möglichkeit, bei den hochgeladenen Daten einzelne Komponenten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Die RTR-GmbH wird eine detaillierte Beschreibung des Einmelde-Portals und dessen Bedienung auf ihrer Website veröffentlichen und auf aktuellem Stand halten.

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180756