Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Datenübermittlung und Verwaltung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Um nach § 5 eingemeldete Daten bei der Übertragung in die Systeme bei der RTR-GmbH vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten, wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll eingesetzt, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet.Um nach Paragraph 5, eingemeldete Daten bei der Übertragung in die Systeme bei der RTR-GmbH vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten, wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll eingesetzt, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet.
(2)Absatz 2,Die eingemeldeten Daten werden von der RTR-GmbH in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, gespeichert und verwaltet.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
NOR40180757