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§ 6 ZIS-EinmeldeV

Fassungen
07.05.2016 bis 21.02.2019 — BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 607.05.201621.02.2019 BGBl. II Nr. 103/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.05.2016BGBl. II Nr. 103/2016

Außerkrafttretensdatum

21.02.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019

Abkürzung

ZIS-EinmeldeV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Datenübermittlung und Verwaltung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Um nach Paragraph 5, eingemeldete Daten bei der Übertragung in die Systeme bei der RTR-GmbH vor dem Zugriff und der Kenntnis Dritter zu schützen und die Echtheit sowie die Unversehrtheit dieser Daten zu gewährleisten, wird ein dem Stand der Technik entsprechendes Protokoll eingesetzt, welches ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau wie TLS 1.2 mit einer symmetrischen Schlüssellänge von 128 Bit gewährleistet.
  2. Absatz 2,Die eingemeldeten Daten werden von der RTR-GmbH in einer Datenbank, die nach dem jeweiligen Stand der Technik vor äußeren Zugriffen geschützt ist, gespeichert und verwaltet.

Im RIS seit

09.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Gesetzesnummer

20009525

Dokumentnummer

NOR40180757