Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kaseine-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung ist:
Säure-Nährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des mit Säure ausgefällten Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird.
Labnährkasein: ein Milcherzeugnis, das durch Trennen, Waschen und Trocknen des Koagulats von Magermilch oder anderen Milcherzeugnissen gewonnen wird; das Koagulat entsteht durch die Reaktion mit Lab oder anderen milchkoagulierenden Enzymen.
Nährkaseinat: ein Milcherzeugnis, das durch die Behandlung von Nährkasein oder von Koagulat von Nährkasein mit neutralisierenden Stoffen und anschließender Trocknung gewonnen wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180932