Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kaseine-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß Paragraph 2, haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen:
Die gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203.Die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 2 und 3 für die betreffenden Milcherzeugnisse festgelegte Bezeichnung sowie bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203.
Bei als Mischungen in Verkehr gebrachten Erzeugnissen
den Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils;
bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang II lit. d der Richtlinie (EU) 2015/2203;bei Nährkaseinaten die Angabe der Arten der Kationen gemäß der Auflistung in Anhang römisch zwei Litera d, der Richtlinie (EU) 2015/2203;
bei Mischungen, die Nährkaseinate enthalten, den Proteingehalt.
Die Nettofüllmenge der Erzeugnisse in Kilogramm oder Gramm.
Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin, unter dessen/deren Namen oder Firma das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Lebensmittelunternehmer/die Lebensmittelunternehmerin nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers/der Einführerin auf den Unionsmarkt.
Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland.
Das Los der Erzeugnisse oder das Herstellungsdatum.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein.Abweichend von Absatz eins, können die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein.
(3)Absatz 3,Wird der in Anhang I Abschnitt I lit. a Z 2 und Anhang I Abschnitt II lit. a Z 2 sowie Anhang II lit. a Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß § 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.Wird der in Anhang römisch eins Abschnitt römisch eins Litera a, Ziffer 2 und Anhang römisch eins Abschnitt römisch zwei Litera a, Ziffer 2, sowie Anhang römisch zwei Litera a, Ziffer 2, der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 2, überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180934