Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollanmeldungs-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen. Die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 127, Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Artikel 271, Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40181004