Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollanmeldungs-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
(2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40181005