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§ 5 ZollAnm-V 2016

Fassungen
01.05.2016 bis 30.11.2024 — BGBl. II Nr. 110/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.05.201630.11.2024 BGBl. II Nr. 110/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. II Nr. 110/2016

Außerkrafttretensdatum

30.11.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2025

Abkürzung

ZollAnm-V 2016

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die an Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Wird eine der in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181006