Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollanmeldungs-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 110/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglichBei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
mit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
der Zollstelle vorzulegen.
(3)Absatz 3,Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
(4)Absatz 4,Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40181007