Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
RSB-EntschädigungsV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (Paragraph 91 a, SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250534