Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 122/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Schilderherstellung-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 342/1999 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr 342/1999), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Schilderherstellung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1999, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 342 aus 1999,), in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Schilderherstellung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Schilderherstellung ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schilderherstellung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181357