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§ 2

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 122/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 122/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 122/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  3. Ziffer 3
    Manuelles und maschinelles (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern sowie der dazu notwendigen Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen,
  5. Ziffer 5
    Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie auf sonstige bewegliche und stabile Werbeträger,
  6. Ziffer 6
    Montieren von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern, inklusive Lichtwerbeanlagen, unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze,
  7. Ziffer 7
    Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten (zB Digitaldruckanlagen, Schneideplotter, Siebdruck usw.) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes,
  9. Ziffer 9
    Kontrollieren und Prüfen der hergestellten Produkte (zB Schilder und Lichtwerbeanlagen) sowie Instandsetzen und Restaurieren,
  10. Ziffer 10
    Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen,
  11. Ziffer 11
    Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  12. Ziffer 12
    Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Werkstoff, Kundin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009538

Dokumentnummer

NOR40181347