Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 271/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181370