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§ 2

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 128/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 128/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 128/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anwenden technischer Unterlagen (auch in englischer Sprache),
  2. Ziffer 2
    Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden,
  3. Ziffer 3
    Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Beurteilen von Arbeitsergebnisse und Anwenden von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. Ziffer 4
    Ausführen von Arbeiten – Wartungstätigkeiten am Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstellerinstandhaltungsanweisungen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards,
  5. Ziffer 5
    Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien unter Berücksichtigung der einschlägigen Luftfahrzeugherstelleranweisungen sowie luftfahrtspezifischer Normen
  6. Ziffer 6
    Bearbeiten und Zusammenbauen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten sowie Einbauen, Justieren und Prüfen, Beurteilen des korrekten Zustandes in Abhängigkeit der Anweisungen des Herstellers sowie Beurteilen der korrekten Funktion dieser Komponenten in Luftfahrzeugen,
  7. Ziffer 7
    Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Luftfahrzeugen,
  8. Ziffer 8
    Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen, Messen, Beurteilen und Prüfen berufstypischer physikalischer Größen,
  9. Ziffer 9
    Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten,
  10. Ziffer 10
    Erfassen und Erstellen der erforderlichen Dokumentationen sowie technischer Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der national und international vorgegebenen Luftfahrtgesetze und Normen,
  11. Ziffer 11
    fachgerechtes Anwenden luftfahrtspezifischer Werkzeuge und Testeinrichtungen.

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009539

Dokumentnummer

NOR40181360