Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Luftfahrzeugtechnik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeuges,
Demontage- und Montagetechniken,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Demontagetechnik
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181366