Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), BGBl. Nr. 101/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), BGBl. Nr. 231/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1986, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist), Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1986,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Florist/Floristin voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Florist/Floristin voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181383