Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wirtschaftsrechnen
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung umfasst die Durchführung von drei Selbstkostenberechnungen von Bindearbeiten unter Berücksichtigung von Längen-, Flächen-, Volums- und Prozentrechnungen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenrechnung, Flächenrechnung, Volumsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181378