Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 123/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 123/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Florist/Floristin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 123/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und Garnieren,
    2. Ziffer 2
      Anfertigen eines gebundenen Straußes,
    3. Ziffer 3
      Anfertigen eines Brautstraußes,
    4. Ziffer 4
      Anfertigen einer dekorativen Schalen- und Vasenfüllung,
    5. Ziffer 5
      Arrangieren der angefertigten Arbeiten unter Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Binde- und Arbeitstechnik,
    3. Ziffer 3
      Formen- und Farbenharmonie,
    4. Ziffer 4
      Arrangement der Arbeiten.

Schlagworte

Schalenfüllung, Bindetechnik, Formenharmonie, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009540

Dokumentnummer

NOR40181380