Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Durchführung folgender Arbeiten in selbstschöpferischer Tätigkeit zu umfassen:
Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und Garnieren,
Anfertigen eines gebundenen Straußes,
Anfertigen eines Brautstraußes,
Anfertigen einer dekorativen Schalen- und Vasenfüllung,
Arrangieren der angefertigten Arbeiten unter Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Binde- und Arbeitstechnik,
Formen- und Farbenharmonie,
Arrangement der Arbeiten.
Schlagworte
Schalenfüllung, Bindetechnik, Formenharmonie, Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181380