Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forsttechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Forsttechnik
§ 8.Paragraph 8,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Vermessen und Sortieren von Holz,
Bringen und Lagern von Holz,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181392