Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Milchtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Milchtechnologie
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Milchtechnologie ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Milchtechnologe oder Milchtechnologin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181400