Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 129/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 129/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Milchtechnologie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 129/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Molkereifachmann, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Molkereifachmann ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Molkereifachmann gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Milchtechnologie voll anzurechnen.

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009542

Dokumentnummer

NOR40181411