Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Milchtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann, BGBl. Nr. 417/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Molkereifachmann, BGBl. Nr. 418/1993, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Molkereifachmann, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1993,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Molkereifachmann ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Molkereifachmann ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Molkereifachmann gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Milchtechnologie voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Molkereifachmann gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Milchtechnologie voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181411