Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Milchtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezielle Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Mikrobiologie und Hygiene,
Umweltschutz und Entsorgung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181406