Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Klavierbau, BGBl. Nr. 296/2005 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 269/2005), tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 2005, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2005,), tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft. (3)Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Klavierbau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Klavierbau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4)Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Klavierbau gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Klavierbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Klavierbau gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Klavierbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181424