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§ 12

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 126/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 126/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 126/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Klavierbau, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 2005, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2005,), tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Klavierbau ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klavierbau auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
  4. Absatz 4,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Klavierbau gemäß der in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Klavierbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009543

Dokumentnummer

NOR40181424