Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Klavierbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Bestimmen, Beurteilen und Auswählen von Hölzern, Werk- und Hilfsstoffen,
Ausführen von Arbeiten an Resonanzböden, Berippungen, Rasten, Stegen und Stimmstöcken,
Aufpassen und Druckrichten von Rahmen,
Berechnen, Anfertigen und Beziehen von Saiten,
Ausführen von Arbeiten an Klaviaturen sowie Zusammensetzen und Regulieren von Flügel- und Pianinomechaniken und Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen,
Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen,
musikalisches Handhaben des Klaviers (wie zB Zupfen, Stimmen, Spielen),
Pflegen und Warten von Klavieren,
Prüfen der Funktion und Durchführen von Qualitätskontrollen.
Schlagworte
Werkstoff, Flügelmechanik
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181414