Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Schlagworte
Prüfungskandidatin
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181417