Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.06.2016 — BGBl. II Nr. 126/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.2016 BGBl. II Nr. 126/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2016BGBl. II Nr. 126/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009543

Dokumentnummer

NOR40181417