Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Flächenberechnung, Volumsberechnung, Gewichtsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016
Dokumentnummer
NOR40181419