Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik der betrieblichen Bildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten
§ 3.Paragraph 3,
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die
eine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten undeine Tätigkeit der Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten und
eine Mindestanzahl von zehn Beschäftigten aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181673