Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß Paragraph 9, BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272629