Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Strategische Analyse zur Abwicklungsplanung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben des Zentralverwahrers und zu den Strategien zu deren Fortführung hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der Kernaufgaben durch den Zentralverwahrer selbst oder einen Dritten als Träger dieser Kernaufgaben sichergestellt werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann (Abwicklungsfall). Zum diesem Zweck sind in ihr jedenfalls folgende Aspekte zu analysieren:
Die Ausgangssituation und der Rahmen für eine Abwicklung, und zwar zumindest
die Gruppenstruktur einschließlich der Eigentümerstruktur aller Rechtsträger, in deren Konsolidierungskreis der Zentralverwahrer fällt;
die Eigentümerstruktur des Zentralverwahrers selbst;
die Governance-Struktur des Zentralverwahrers;
überblicksartig der finanzielle und wirtschaftliche Rahmen in Bezug auf die Vermögenswerte, die Kapitalstruktur, die Einkommensquellen und die Risikosituation des Zentralverwahrers;
der operative Rahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsfelder des Zentralverwahrers;
der Rahmen, in dem die Kernaufgaben wahrgenommen werden, und zwar zumindest
die Zuordnung der Kernaufgaben zu Kerngeschäftsbereichen und zu operativen Einheiten;
die internen und externen Verflechtungen;
die im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen und kritischen Systeme;
die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Abs. 2, die einleitend zusammenzufassen sind;die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Absatz 2,, die einleitend zusammenzufassen sind;
die Grundlagen für die Fortführung der Kernaufgaben, und zwar zumindest
die Sicherung der Finanzierungs- und Liquiditätsquellen;
die Sicherung der operativen Kontinuität in der Wahrnehmung der Kernaufgaben;
die Sicherung des Zugangs zu allen erforderlichen Marktinfrastrukturen, der jedenfalls eine Störung von Kundenaktivitäten verhindert.
(2)Absatz 2,Im Analyseergebnis zur bevorzugten Abwicklungsstrategie kann auch zwischen mehreren bevorzugten Abwicklungsstrategien für verschiedene Szenarien unterschieden werden. Zumindest zu berücksichtigen ist,
ob ein Insolvenzverfahren nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Lichte der Machbarkeit und Glaubwürdigkeit eines solchen Vorgehens durchgeführt werden kann;
ob die Vorbedingungen für die bevorzugte Abwicklungsstrategie vorliegen, dh. hinreichende Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers (Going-Concern Total Loss Absorbing Capacity) oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer (Core Functions Separability);
welche Kernelemente die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfasst einschließlich
der Determinierung relevanter Szenarien,
einem Implementierungsplan für die finanzielle Restrukturierung oder die Geschäftsrestrukturierung einschließlich eines Zeitplanes;
welche Bewertung zu einer bevorzugten Stellung der Abwicklungsstrategie führt.
(3)Absatz 3,Ist ein Zentralverwahrer gemäß § 12 ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß § 82 Abs. 3 BWG gestellt wird.Ist ein Zentralverwahrer gemäß Paragraph 12, ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß Paragraph 82, Absatz 3, BWG gestellt wird.
Schlagworte
Finanzierungsquelle
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40181930