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§ 4 ZvSAN-V

Fassungen
01.07.2016 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 153/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.201631.12.2025 BGBl. II Nr. 153/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 153/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bestandsaufnahme

Paragraph 4,

Die Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation hat den Rahmen darzustellen, in dem ein Sanierungsplan erstellt und aktuell gehalten wird. Zu dem Zweck hat sie jedenfalls darzulegen,

  1. Ziffer eins
    in welchem Prozess der Sanierungsplan erstellt, anlassbezogen auf einen Änderungsbedarf überprüft und überarbeitet wird, wobei alle in die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung eingebundenen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers als auch ihre Funktion in der Ablauforganisation zur Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung anzugeben sind;
  2. Ziffer 2
    in welche Aufbauorganisation der Prozess der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des Sanierungsplanes sowie in welche Gesamtrisikomanagementstruktur dieses Instrument des Risikomanagements eingebettet ist, wobei sowohl der Zentralverwahrer als Rechtsträger als auch die Gruppe, der er angehört, in den Blick zu nehmen sind, und zwar im Hinblick auf die Gruppenbetrachtung sowohl auf der höchsten nationalen Konsolidierungsebene als auch auf der höchsten Konsolidierungsebene an sich;
  3. Ziffer 3
    welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Ziffer 2, bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, Bezug genommen werden kann;
  4. Ziffer 4
    welchen Vorprüfungs-, Genehmigungs- und Nachprüfungsinstanzen einschließlich interner und externer Rechnungsprüfer der Sanierungsplan oder einer Überarbeitung desselben vorgelegt wird, wobei alle für die Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung verantwortlichen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers einschließlich externer Rechnungsprüfer als auch in ihrer Funktion in der Ablauforganisation zur Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung anzugeben sind.

Schlagworte

Aufbauorganisation, Vorprüfungsinstanz, Genehmigungsinstanz

Im RIS seit

20.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181924