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§ 5 ZvSAN-V

Fassungen
01.07.2016 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 153/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.201631.12.2025 BGBl. II Nr. 153/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 153/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025

Abkürzung

ZvSAN-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strategische Analyse zur Sanierungsplanung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Absatz 2, den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Absatz 3, den Rahmen vorgibt.
  2. Absatz 2,Kritische Tätigkeiten sind im Einzelfall jedenfalls unter folgenden Aspekten zu beschreiben:
    1. Ziffer eins
      Generelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      eine Zuordnung der kritischen Tätigkeit zu einem Kerngeschäftsbereich und zu wesentlichen Einheiten;
    3. Ziffer 3
      eine detaillierte Beschreibung der Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Zentralverwahrers in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2, in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.
  3. Absatz 3,Die geplanten Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt einer oder mehrerer kritischer Tätigkeiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte darzulegen:
    1. Ziffer eins
      Grundlegend eine Auflistung aller in Betracht gezogener Sanierungsmaßnahmen und begründete Beschreibung, warum die jeweilige Sanierungsmaßnahme entweder potentiell zur Verfügung steht oder nicht;
    2. Ziffer 2
      darauf aufbauend in Bezug auf die potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen
      1. Litera a
        eine Auswirkungs- und Folgenanalyse,
      2. Litera b
        eine Analyse der Durchführbarkeit und
      3. Litera c
        eine Analyse sowohl des erwarteten Zeitrahmens für die Umsetzung als auch der bezweckten Wirkung für jede Sanierungsmaßnahme;
    3. Ziffer 3
      und abschließend zumindest drei Stress-Szenarien, für die
      1. Litera a
        Sanierungsindikatoren identifiziert,
      2. Litera b
        Szenarien definiert und
      3. Litera c
        angemessene Sanierungsmaßnahmen zugeordnet werden.
  4. Absatz 4,Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Artikel 54, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.

Schlagworte

Auswirkungsanalyse, Liquiditätsrisiko

Im RIS seit

20.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181925