Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Kommunikationsplan für Sanierungsfälle
§ 6.Paragraph 6,
Der Kommunikationsplan für Sanierungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Sanierungsfalles sowie die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird. Der Kommunikationsplan für Sanierungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Sanierungsfalles sowie die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 2,, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40181926