Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Vorbereitende Maßnahmen für Sanierungsfälle
§ 7.Paragraph 7,
Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den §§ 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen. Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den Paragraphen 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40181927