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§ 2 AusbV-VT

Fassungen
01.07.2016 bis 16.09.2020 — BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.201616.09.2020 BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 170/2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Abkürzung

AusbV-VT

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ziele und Grundsätze der Ausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ziel der Ausbildung in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist es, den Bediensteten jene berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche diese zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, PStSG benötigen. Zusätzlich sollen die Bediensteten mit dem erforderlichen Wissen über den Aufbau und die Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Funktionen der jeweiligen Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten; moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie etwa interaktive Lehr- und Lernmethoden, sind bei der Gestaltung des Unterrichts sinnvoll zu nutzen. Die an der Ausbildung teilnehmenden Bediensteten sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen, die der Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Verfügung zu stellen ist.

Schlagworte

Lehrmethode

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182433