Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ziele und Grundsätze der Ausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel der Ausbildung in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist es, den Bediensteten jene berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche diese zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 PStSG benötigen. Zusätzlich sollen die Bediensteten mit dem erforderlichen Wissen über den Aufbau und die Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Funktionen der jeweiligen Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.Ziel der Ausbildung in den Bereichen Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ist es, den Bediensteten jene berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche diese zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, PStSG benötigen. Zusätzlich sollen die Bediensteten mit dem erforderlichen Wissen über den Aufbau und die Ablauforganisation sowie die Aufgaben und Funktionen der jeweiligen Organisationseinheiten vertraut gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten; moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie etwa interaktive Lehr- und Lernmethoden, sind bei der Gestaltung des Unterrichts sinnvoll zu nutzen. Die an der Ausbildung teilnehmenden Bediensteten sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen, die der Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 11 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zur Verfügung zu stellen ist.Die Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen, die der Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Verfügung zu stellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40182433