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§ 3 AusbV-VT

Fassungen
01.07.2016 bis 16.09.2020 — BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.201616.09.2020 BGBl. II Nr. 170/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. II Nr. 170/2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020

Abkürzung

AusbV-VT

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Organisation und Leitung der Ausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 21 Absatz 4, PStSG vorgesehenen Zeiträume zu absolvieren. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. Die Dienstbehörde kann die Teilnahme weiterer Bediensteter nach Maßgabe freier Plätze zulassen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Bundesamt zu organisieren und zu leiten sind.
  3. Absatz 3,Der Bedienstete hat in jedem Modul mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen, und jedenfalls zu jedem juristischen Modul einen Wissensnachweis zu erbringen. Die Anwesenheit ist in Anwesenheitslisten zu dokumentieren; diese sind von den Vortragenden an die zuständige Organisationseinheit im Bundesamt zu übermitteln.

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009575

Dokumentnummer

NOR40182434