Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Organisation und Leitung der Ausbildung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3 und 21 Abs. 4 PStSG vorgesehenen Zeiträume zu absolvieren. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. Die Dienstbehörde kann die Teilnahme weiterer Bediensteter nach Maßgabe freier Plätze zulassen.Die Ausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 3 und 21 Absatz 4, PStSG vorgesehenen Zeiträume zu absolvieren. Die Zuweisung zur Ausbildung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde. Die Dienstbehörde kann die Teilnahme weiterer Bediensteter nach Maßgabe freier Plätze zulassen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die vom Bundesamt zu organisieren und zu leiten sind.
(3)Absatz 3,Der Bedienstete hat in jedem Modul mindestens 75 % der Unterrichtszeit anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Modul zu wiederholen, und jedenfalls zu jedem juristischen Modul einen Wissensnachweis zu erbringen. Die Anwesenheit ist in Anwesenheitslisten zu dokumentieren; diese sind von den Vortragenden an die zuständige Organisationseinheit im Bundesamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40182434