Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ausbildungsinhalte und Stundenanzahl
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsmodule sowie die näheren Ausbildungsinhalte und die Mindestunterrichtseinheiten ergeben sich aus der Anlage, Teil I.Die Ausbildungsmodule sowie die näheren Ausbildungsinhalte und die Mindestunterrichtseinheiten ergeben sich aus der Anlage, Teil römisch eins.
(2)Absatz 2,Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden (§ 2 Abs. 4 PStSG), wenn sie die Ausbildungen nach der Anlage, Teil I und Teil II absolviert haben.Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden (Paragraph 2, Absatz 4, PStSG), wenn sie die Ausbildungen nach der Anlage, Teil römisch eins und Teil römisch zwei absolviert haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40182435