Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsverordnung Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Vortragende
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Vortragende der einzelnen Module sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Als Vortragende können bei Bedarf auch Personen herangezogen werden, die nicht dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und über die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Dokumentnummer
NOR40182436