Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EUTM RCA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere
strategische Beratung für das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte der ZAR im Rahmen des von der United Nations Multidimensional Integrated Stabilisation Mission in the Central African Republic (MINUSCA) koordinierten Prozesses zur Reform des Verteidigungssektors in der ZAR mit dem Ziel, dass die Streitkräfte der ZAR modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und
Ausbildung der Streitkräfte der ZAR, insbesondere von Offizieren und Unteroffizieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Dokumentnummer
NOR40182443