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Anl. 24

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 24 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ANHANG römisch 24

ANNÄHERUNG

ANHANG XXIV-A

GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEWERTUNG DER FORTSCHRITTE IM ANNÄHERUNGSVERFAHREN

Teil römisch eins

Schrittweise Annäherung

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Vorschriften
    Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang römisch siebzehn dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest.
    Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie
    1. Litera a
      entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder
    2. Litera b
      die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden.
    In beiden Fällen
    1. Litera a
      hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und
    2. Litera b
      gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften.
    Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil römisch zwei. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer1 in der vorgesehenen Spalte die Defizite an.
    Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen:
    1. Litera a
      Kontrollsysteme
      • Strichaufzählung
        einheimischer Markt
      • Strichaufzählung
        Einfuhren
    2. Litera b
      Tiergesundheit und Tierschutz:
      • Strichaufzählung
        Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen
      • Strichaufzählung
        Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen
      • Strichaufzählung
        Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen
      • Strichaufzählung
        Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten
    3. Litera c
      Lebensmittelsicherheit
      • Strichaufzählung
        Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln
      • Strichaufzählung
        Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben
      • Strichaufzählung
        Rückstandskontrollen
      • Strichaufzählung
        spezifische Vorschriften für Futtermittel
    4. Litera d
      tierische Nebenerzeugnisse
    5. Litera e
      Pflanzengesundheit
      • Strichaufzählung
        Schadorganismen
      • Strichaufzählung
        Pflanzenschutzmittel
    6. Litera f
      genetisch veränderte Organismen
      • Strichaufzählung
        in die Umwelt freigesetzt
      • Strichaufzählung
        gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel.

Teil römisch zwei

Bewertung

  1. Ziffer eins
    Verfahren und Methode
    Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um.2
    Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt.
    Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Entsprechungstabellen
    1. 2 Punkt eins
      Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen:
      Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen.3
    2. 2 Punkt 2
      Muster einer Entsprechungstabelle

TABELLE DER ENTSPRECHUNGEN, ZWISCHEN, Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen, UND, Titel der nationalen Rechtsvorschrift, (veröffentlicht in ......................)

Veröffentlicht am

In Kraft getreten am

EU-Rechtsvorschrift

nationale Rechtsvorschrift

Anmerkungen (Republik Moldau)

Anmerkungen des Prüfers

 

 

 

 

Legende:

EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle4 anzugeben.

Nationale Rechtsvorschrift: Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben.

Anmerkungen der Republik Moldau: In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen.

Anmerkungen des Prüfers: Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an.

ANHANG XXIV-B

LISTE DER EU-RECHTSVORSCHRIFTEN, AN WELCHE DIE REPUBLIKMOLDAU IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN ANNÄHERNMUSS

Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor.

_______________________________

  1. Ziffer eins
    Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige.
  2. Ziffer 2
    In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten.
  3. Ziffer 3
    Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html
  4. Ziffer 4

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184843