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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 11

Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht, den einschlägigen Resolutionen der VN, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zusammenzuarbeiten.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit Blick auf die Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, einschließlich einer Legaldefinition terroristischer Handlungen, und durch Hinarbeiten auf eine Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus zusammen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrats und sonstiger einschlägiger Instrumente der VN sowie der geltenden internationalen Übereinkünfte und Instrumente Informationen über terroristische Vereinigungen und Gruppierungen sowie ihre Aktivitäten und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien aus.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183384