Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 120Artikel 120
Text
ARTIKEL 120
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Dokumentnummer
NOR40183493