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Art. 123

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 116/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 123

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 116/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 123

Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  1. Litera a
    Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen kann,
  2. Litera b
    Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie des Zugangs dazu,
  3. Litera c
    Förderung der Konvergenz in der Hochschulbildung im Rahmen des Bologna-Prozesses und der EU-Agenda zur Modernisierung der Hochschulsysteme,
  4. Litera d
    Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU zur Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften,
  5. Litera e
    Schaffung eines nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen und
  6. Litera f
    Förderung der Ziele, die im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses für eine verstärkte europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung festgelegt wurden.

Im RIS seit

15.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183496